GEMEINDE ST. ULRICH
Ensembleschutz
Ensembleschutz - gesetzliche Grundlage
Der Art. 25 des Landesraumordnungsgesetzes 13/1997 verpflichtet alle Gemeinden, ein Verzeichnis der Liegenschaften zu erstellen, die unter Ensembleschutz zu stellen sind. Das Gesetz versteht unter Ensemble “Gesamtanlagen, insbesondere Straßen, Plätze und Ortsbilder, sowie Parkanlagen samt Gebäuden, einschließlich der mit solchen Gesamtanlagen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen.” Diese “können im Bauleitplan oder in den Durchführungsplänen unter besonderen Schutz gestellt werden” sofern “an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht” und “sie nicht bereits durch Sondergesetze geschützt sind.” Laut Gesetz bedürfen “Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung durch den Bürgermeister. Die Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn vorwiegende Gründe des Gemeindewohls unausweichliche Berücksichtigung verlangen.” Gemäß Absatz 3 desselben Artikels, welcher mit Landesgesetz vom 26. Juli 2002, Nr. 11 erlassen wurde und am 07.08.2002 in Kraft getreten ist, obliegt es den Gemeinden innerhalb von zwei Jahren dieses Verzeichnis zu erstellen.
Kriterien für die Ausweisung der Ensembles
Mit Beschluss vom 04.11.2003 "Maßnahmen zur Umsetzung des Ensembles gemäß Art. 25 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13" hat die Landesregierung die im Absatz 4 desselben Artikels vorgesehenen Kriterien für die Festlegung des Ensembleschutzes erlassen und das Einsetzen eines aus 4 Mitgliedern bestehenden "Sachverständigenbeirates" vorgesehen. Die Ensembles werden "auf der Grundlage der nachfolgenden Kriterien im Bauleitplan oder in den Durchführungsplänen der Gemeinden […] ausgewiesen, sofern mindestens zwei Kriterien zutreffen":
- Historischer Wert
- Malerischer Charakter
- Monumentalität mit Bezug auf die Stellung der Bauten zueinander und zur Landschaft
- Stilistische Kennzeichnung und zwar Stileinheit oder bewusste Vermischung verschiedener Stile
- Erscheinung, wie Erkennbarkeit, Auffälligkeit, Orientierungspunkt
- Panorama, wie gezielte Fernblicke, perspektivische Ansichten und Ansicht
- Kollektives Gedächtnis
- Fortbestand der urbanistischen Anlage, also Erkennbarkeit einer Planung, eines Programms oder eines Gründungsaktes, welche die Siedlungsmorphologie bestimmt haben
- Fortbestand der Bautypologie
- Natürliche Merkmale, Geomorphologie und natürlicher Charakter, sofern sie in Zusammenhang mit dem Eingriff des Menschen stehen