Werbung - Vermögensgebühr

Statue vom Logo GrödensDie Werbesteuer unterliegt die zu Werbezwecken, in optischer oder akustischer Form getätigte Verbreitung von Aussendungen und Mitteilungen, die an öffentlichen oder für die Öffentllichkeit zugänglichen Orten(*) erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann. Steuerpflichtiger ist jeder, der über das Werbemittel verfügt. Bei keiner Art von Werbetätigkeit darf der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr behindert werden, noch dem Bürger störende Beeinträchtigungen erwachsen. Werbungen, die die öffentliche Ruhe stören, sind untersagt. Die akustische Werbung kann auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Die Werbung aus Flugzeugen ist bei sportlichen Veranstaltungen nur am Ort, an dem die sportlichen Veranstaltungen stattfinden, sowie in den angrenzenden Zonen gestattet.

Wer eine Werbeanlage einzurichten gedenkt, muß dem Gemeindebauamt ein Ansuchen auf Stempelpapier zu € 16,00 einreichen und diesem eine bildliche Wiedergabe der Anlage, in Farbe und im Maßstab 1:100 beilegen. Im Falle des positiven Ausganges nach Überprüfung des Antrages, wird eine Ermächtigung vom Bürgermeister ausgestellt. Nachdem der Steuerpflichtige die Ermächtigung erhalten hat, muß er im Steueramt eine eigene Erklärung (siehe unter Formulare) abgeben, worin die Beschaffenheit, die Dauer der Werbung und die Lage der benützten Werbemittel angegeben werden. Die Erklärung muß auch bei Änderung der genützten Fläche oder der Art der Werbung im Gemeindesteueramt abgegeben werden.

Die Werbesteuer wird aufgrund der Fläche der kleinsten, flachsten geometrischen Figur, in der das Werbemittel enthalten ist, berechnet, unabhängig von der Anzahl der in diesem enthaltenen Mitteilungen. Die Flächen mit weniger als einem Quadratmeter werden auf einem Quadratmeter aufgerundet, während die restlichen Bruchteile auf einem halben Quadratmeter aufgerundet werden. Die Steuer wird um 50% reduziert bei Gruppierungen, Vereinen, Stiftungen und anderen Körperschaften ohne Gewinnzwecken, für Werbung von politischen, gewerkschaftlichen, berufsbezogenen, kulturellen sportlichen, philanthropischen und religiösen Veranstaltungen. Nicht berechnet werden die Flächen mit weniger als 300 Quadratzentimetern.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 488/01 sind alle Firmenbezeichnungen, welche beim Firmensitz sind und kleiner als 5 m² sind, nicht der Werbesteuer unterworfen. Außerdem wird die Werbesteuer bei Fahrzeugen, wenn die Angaben des Firmenzeichens, der Gesellschaftsform und der Anschrift des Unternehmens nicht mehr als zweimal angebracht sind und keine Fläche mehr als einen halben Quadratmeter beträgt, nicht berechnet. Steuerfrei sind ebenfalls die Bekanntmachungen über die Vermietung oder den Verkauf der Baulichkeit an der sie angebracht sind, sofern die Fläche der Verlautbarung ¼ m² nicht übersteigt. Befreit ist außerdem die Werbung für Zeitungen und Zeitschriften mit Ausnahme der Firmenzeichen, wenn sie nur an den Außenseiten oder in den Schaufenstern der Geschäfte angebracht sind. Die vom Staat und von den öffentlichen Körperschaften in Monopolstellung betriebene Werbung ist auch von der Steuer befreit.

Unter Formulare finden Sie die Anmeldung und Abmeldung der Werbesteuer.

(*)öffentliche Orte: Straßen, Plätze, öffentliche Gärten, und die für den öffentlichen Durchgang offenen Flächen oder solche, zu denen jedermann jederzeit uneingeschränkt und ohne Auflagen Zutritt hat. öffentlich zugängliche Orte: für öffentliche Veranstaltungen, für öffentliche Betriebe und für Handelstätigkeiten bestimmte Räumlichkeiten und Fläche oder solche, zu denen jedermann nur in bestimmten Zeiträumen oder unter besonderen vom Inhaber oder vom Verfügungsberechtigten festgelegten Bedingungen Zutritt hat.

 

Zuständig

Formulare

DEU